Handelsvertreterrecht Stuttgart

von Rechtsanwalt Alexander Rilling, Stuttgart

In der Kanzlei Dr. Gaupp & Coll. in Stuttgart hat sich Rechtsanwalt Alexander Rilling seit vielen Jahren auf das Handelsvertreterrecht und insbesondere auf Fragen des Ausgleichsanspruchs spezialisiert.

Das Handelsvertreterrecht ist ein Teil des Handelsgesetzbuches und regelt die Rechte und Pflichten von Handelsvertretern. Zusätzlich ist beim Handelsvertreterrecht auch immer das europäische Handelsvertreterrecht zu berücksichtigen. Teilweise wird das Handelsvertreterrecht auf  Vertragshändlern angewandt. Streitpunkte im Handelsvertreterrecht sind gerade auch in Stuttgart immer wieder die Provisionsansprüche des Handelsvertreters aus den von ihm vermittelten Geschäften und mögliche Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Das Handelsgesetzbuch enthält insoweit detaillierte Regelungen des Handelsvertreterrechtes, im einzelnen umfasst das HGB insoweit nachfolgende Regelungen:

§ 84        Begriff des Handelsvertreters

§ 85        Vertragsurkunde

§ 86        Pflichten des Handelsvertreters

§ 86 a     Pflichten des Unternehmers

§ 86 b     Delkredereprovision

§ 87        Provisionspflichtige Geschäfte

§ 87 a     Fälligkeit der Provision

§ 87 b     Höhe der Provision

§ 87 c     Abrechnung über die Provision

§ 87 d    Ersatz von Aufwendungen

§ 88 a    Zurückbehaltungsrecht

§ 89       Kündigung des Vertrages

§ 89 a    Fristlose Kündigung

§ 89 b    Ausgleichsanspruch

§ 90       Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 90 a    Wettbewerbsabrede

§ 91       Vollmachten des Handelsvertreters

§ 91 a    Mangel der Vertretungsmacht

§ 92       Versicherungs- und Bausparkassenvertreter

§ 92 a    Mindestarbeitsbedingungen

§ 92 b    Handelsvertreter im Nebenberuf

§ 92 c    Handelsvertreter außerhalb der EG; Schifffahrtsvertreter

Zusätzlich gibt es im EU-Handelsvertreterrecht noch weitere Regelungen, die beachtet werden müssen.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters dürfte der Anspruch im Handelsrecht sein, um den am häufigsten gestritten wird.

Wir stellen des öfteren fest, dass bei den Beteiligten klare Vorstellungen über die Höhe des Ausgleichsanspruchs vorherrschen, die mit der Rechtslage nicht immer in Einklang zu bringen sind. Mancher Streit ließe sich vermeiden, wenn sich die Beteiligten vorher kompetent informierten.

Anhand einer Entscheidung des OLG Düsseldorf seien einige der wesentlichen Punkte herausgegriffen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.12, 16 U 47/11).

1.    Auszugleichende Unternehmervorteile und Provisionsverluste können nur aus Geschäftsbeziehungen zu solchen Kunden herrühren, die zu Stammkunden geworden sind.

2.    Stammkunden sind grundsätzlich alle Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.

3.    Wird in einer Einstandsvereinbarung dem Handelsvertreter ein geschützter Kundenstamm gegen Zahlung eines Entgelts übertragen und sollen mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages diese Stammkunden als ausgleichsrechtlich relevante Neukunden gelten, sind die mit diesen Altkunden erzielten Umsätze in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.

4.    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

a.    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und sind die gestaffelten Provisionssätze vertraglich in einen Auslieferungs-, einen Abschluss- sowie einen Inkassoanteil aufgeteilt, obliegt es dem Handelsvertreter eine andere Zuordnung der vertraglich festgeschriebenen Aufteilung vorzutragen und zu beweisen, inwieweit die Vertragsregelung den werbenden Anteil unzutreffend darstellt.

b.    In der weiteren Ausgleichsberechnung ist im Regelfall von einem angemessenen Prognosezeitraum von zwei bis fünf Jahren auszugehen.

c.    Eine Ausgleichsforderung ist oft im Rahmen der Billigkeit infolge des Markenimages angemessen zu reduzieren.

d.    Der Ausgleichsbetrag ist abzuzinsen.
 

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Alexander Rilling in Stuttgart. Er hat sich im Handelsvertreterrecht sowohl auf die Gestaltung von Handelsvertreterverträgen als auch auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis spezialisiert.

Weitere Schwerpunkte der Tätigkeit von Rechtsanwalt Alexander Rilling in Stuttgart sind das Gesellschaftsrecht, insbesondere das GmbH-Recht sowie das Kapitalanlagerecht.

Weiterhin hat sich Rechtsanwalt Alexander Rilling in Stuttgart auch auf die Vertretung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten bei der Abwehr von Haftungsansprüchen spezialisiert.

Als Rechtsanwalt ist Alexander Rilling im Handelsvertreterrecht nicht nur in Stuttgart tätig, sondern er betreut seine Mandanten in seinen Arbeitsbereichen Handelsvertreterrecht, Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Kapitalanlagenrecht selbstverständlich bundesweit.

Unsere Kanzlei in Stuttgart hat sich weiterhin auf die Gebiete

spezialisiert.